Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
  2. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
  3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  4. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor von der Lieferung zurückzutreten, wenn Hindernisse auf Grund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie Embargos und/oder sonstigen Sanktionen vorliegen. Der Käufer kann in diesem Fall keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z. B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer Preise vor.
  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, sind unsere Leistungen gegen Vorauskasse zu vergüten. Die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2010)“. Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart. Erfüllungsort für Zahlungen ist Cham, Deutschland.
  2. Der Käufer ist zur Aufrechnung und – sofern dem Käufer ein Zahlungsziel nach Lieferung eingeräumt worden ist – zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit (a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 1,5 % je Monat zu verzinsen. Uns steht im Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. In jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.
  4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so sind alle noch ausstehenden Rechnungen unabhängig von einem eventuell vereinbarten Zahlungsziel sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 4 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
  9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Beschädigung, Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2010)“ (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes), soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist eingehalten, wenn dem Käufer bis zu ihrem Ablauf unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben.
  2. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Pandemie, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
  3. Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Käufer abschließen.
  4. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Käufer aufgrund der Verzögerung, die infolge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; von Unzumutbarkeit ist erst auszugehen, wenn die voraussichtliche neue Lieferfrist später als 30 Kalendertage nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin liegt oder nicht absehbar ist.
  5. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
  6. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau von Produkten oder ähnliche Leistungen (z. B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) zu schaffen.
  7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Gerät der Käufer in Verzug mit der Abnahme, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen, insbesondere auch die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.
  9. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.
  10. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
  2. Exportkontrolle: Der Käufer wird die für die Waren, Dokumentationen und anderen Daten einschlägigen Ausfuhrvorschriften, insbesondere der EU, der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Exportkontrollrechts der USA strikt beachten.
  3. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
  3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Reklamationen abzulehnen, wenn der Käufer uns nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung das mangelhafte Teil vorgelegt hat; dies gilt dann nicht, wenn die Vorlage des Teiles auf Grund seiner Beschaffenheit oder des Verbaus etc. nicht möglich sein sollte.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.

Rechtsmängel

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  3. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  4. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  5. Die in Nummer 9 genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
    • der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 7 ermöglicht,
    • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

IX. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur
    a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  4. Die sich aus Abs. (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
  5. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die/den der Käufer im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder der Käufer uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
  7. Offshore-Risiken sind durch uns und unseren Haftpflicht-Versicherer komplett von der Haftung ausgeschlossen.

X. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in Abschnitt IX Abs. 2, Abs. 3 lit. a und lit. b und Abs. 4 bezeichneten Fälle. Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist.
  2. Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. 1 Satz 1 ist der Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige beim Käufer oder – falls so vereinbart – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
  3. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe und Bauteile), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a oder b BGB). Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

XI. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

  1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.
  3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

XII. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist Regensburg.
  2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

©Rädlinger primus line GmbH, April 2021

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